Feuerbeschau
Die feuerpolizeiliche Beschau wird von Ihrem zuständigen
Rauchfangkehrermeister im 10-Jahres-Rhythmus durchgeführt. Der
Rauchfangkehrermeister hat selbständig und eigenverantwortlich für die
Gemeinde die Beschau zu planen und durchzuführen. Bei dieser Beschau
werden die Objekte gezielt vom Dachboden bis zum Keller auf sogenannte
augenscheinliche Mängel untersucht. Es gibt eine Unterteilung in die
sogenannte äußere Beschau, die schon beim Kaminkopf beginnt, und in die
innere Beschau, bei der z.B. Brandschutztüren, Feuerlöscher oder die
Lagerung von diversen Gegenständen kontrolliert wird. Sie umfasst auch
allgemeine Sicherheitsanforderungen wie z.B. den FI-Schalter. Bei dieser
Beschau wird eine Niederschrift verfasst. Etwaige Mängel werden darin
festgehalten, ebenso die Fristen zur Behebung.
Schwerpunkte der Feuerbeschau
Feststellung von Zuständen, welche
• eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern können
• die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern
• die Brandbekämpfung erschweren oder verhindern.
Bei der Feuerbeschau wird insbesonders geprüft:
• Ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, vorhandene
Feuerungsanlagen samt Schornsteine sowie die Brennstofflagerung in einem
ordnungsgemäßen Zustand vorliegen, (brennbare) Flüssigkeiten und Gase
ordnungsgemäß gelagert werden
• Ob Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) ordnungsgemäß vorhanden sind
• Ob die Feuerwehr im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art
der Benützung der Liegenschaft in Ihrer Tätigkeit nicht behindert wird.
• Ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen
bzw. die der Einsatzkräfte im erforderlichen Brandeinsatz besonders
gefährdet wäre.
• Ob die elektrischen Anlagen sowie vorhandene Blitzschutzanlagen augenscheinliche Mängel aufweisen.
• Wurden bereits feuerpolizeiliche Aufträge erteilt, so wird deren Erfüllung/ Entsprechung geprüft
Allgemeine Beispiele für häufig bei der Feuerbeschau festgestellte Mängel sind:
• nicht überprüfte Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe (tragbare Feuerlöscher)
• unzulässige Lagerungen am Dachboden
• nicht ordnungsgemäße Brennstofflagerungen bzw. sonstige Lagerungen (z.B. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen wie z.b. Flüssiggas)
• Elektroinstallationen: Schadhafte Beleuchtungskörper. Bei
vorhandener Blitzschutzanlage Protokoll der letzten Überprüfung
(Blitzschutzattest darf nicht älter als 5 Jahre sein)
• Gasleitung nicht gelb gekennzeichnet
Welche Unterlagen sind unter anderem bereit zu halten:
• Prüfbericht Emmissionsmessung (Luftreinhaltung)
• Prüfbericht Blitzschutz
• Prüfbericht Gasanlage
Weitere Informationen zur Feuerbeschau finden sie auf nachfolgenden Seiten
Feuerbeschaufolder
NÖ Feuerwehrgesetz
Durchführungsrichtlinie
Mängelfeststellung
Die Mängelfestellung erfolgt durch den Rauchfangkehrer meist schon
beim Kehrgang. Bereits beim "Hingehen" hat er eine augenscheinliche
Kontrolle betreffend Kaminkopf durchgeführt. Bei der Kehrung selbst
achtet er auf diverse Schäden wie z.B. ein defektes Kehrtürchen,
kontrolliert das Rauchfangmauerwerk und kann eine mögliche Versottung
bzw. Verwässerung feststellen. Da auch im sogenannten Kaltbereich
(unausgebaute Dachböden aber auch der Bereich des Fanges über Dach)
Mängel auftreten können, ist der Rauchfangkehrer vor Ort oft der Erste,
der dort Schäden feststellt.
Meist handelt es sich um kleinere Mängel, die rasch behoben werden
können. Der Rauchfangkehrer weist seine Kunden auf etwaige Mängel hin
und hilft ihnen bei deren Behebung. Dies geschieht vor allem in deren
ureigenem Interesse, da von jedem Mangel immer ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko für die Hausbewohner ausgeht.
Daher ist bei schwereren Mängel auch eine Meldung an die zuständige Baubehörde notwendig.
Der Rauchfangkehrer weist Sie - in Ihrem eigenen Interesse - auf etwaige Mängel hin und hilft Ihnen bei deren Behebung.
Betrachtet Sie die verantwortungsvolle Tätigkeit des Rauchfangkehrers
daher bitte nicht als lästige Schikane, sondern als Vorsorgemaßnahme
für die Sicherheit Ihrer Familie und für die Umwelt.